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§ 14 Aufgaben des Vorstands


  1. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende und der stellvertretende bzw. die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
    Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt; für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von jeweils über 25.000 € sind nur beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
    Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliedsrechte des Vereins in anderen Körperschaften von einem namentlich zu benennenden anderen Vorstandsmitglied durch Vollmacht mit voller Außenwirkung jeweils allein wahrgenommen werden kann.
  2. Der Vorstand leitet den Verein. Er unterstützt, berät und überwacht die vereinseigenen Einrichtungen und Gliederungen hinsichtlich ihrer Aufgabenerledigung, der Erfüllung der Satzung und der Beachtung gesetzlicher Vorschriften. Er stellt den Wirtschaftsplan auf und bestellt zur Prüfung des Jahresabschlusses einen vereidigten Prüfer bzw. eine vereidigte Prüferin. Er erledigt alle ihm durch die Satzung und die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform einberufen.
    Die Sitzungen des Vorstands können in Präsenz, im Wege barrierefreier elektronischer Kommunikation oder in einer Mischform (hybrid) stattfinden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse können auch barrierefrei in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden doppelt.
  6. Protokolle der Vorstandssitzungen sind umgehend, spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung den Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben und in dieser zu genehmigen.
  7. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden, die die Aufgabe haben, seine Beratungen und Beschlüsse zu bestimmten Sachgebieten vorzubereiten. Diesen Arbeitsgruppen können auch Personen außerhalb des Vorstands angehören.


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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus